Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern Stand: Januar 2012
I. Allgemeines
1.
1. Allen Lieferungen und Leistungen aus Vertragsverhältnissen zwischen der Haugg Holding GmbH und ihren deutschen Tochtergesellschaften Haugg Kühlerfabrik, Haugg Industriekühler GmbH und Schwarzwälder Metallwarenfabrik Haugg GmbH (im Folgenden: „Lieferant“) und ihren Kunden (im Folgenden: „Besteller“), bei denen es sich um Unternehmer i.S.d. § 310 BGB handelt, liegen diese Allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen (im Folgenden: „AGB“) zu Grunde.
1.1 Diese AGB gelten insbesondere für Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge.
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers widerspricht der Lieferant hiermit. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn und soweit sie mit diesen AGB übereinstimmen oder der Lieferant sie ausdrücklich in Textform anerkannt hat. Auch eine wiederholte Zusendung von Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Bestellers im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung bedeutet nicht deren Akzeptanz durch den Lieferanten für aktuelle und künftige Geschäfte, ebenso wenig wie die Durchführung dieser Geschäfte selbst. Die Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen durch den Besteller gilt als Anerkennung dieser AGB für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung.
3. Alle Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen Lieferant und Besteller bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung des Lieferanten in Textform, sofern und soweit nicht in diesen AGB für bestimmte Erklärungen Schriftform vorgesehen ist. Das gleiche gilt für etwaige mündliche Abreden oder Zusagen, die von Mitarbeitern des Lieferanten abgegeben werden, sowie für die Zusicherung von Eigenschaften.
4. Lieferant und Besteller werden im Folgenden auch gemeinsam als „Vertragsparteien“ bezeichnet.
II. Vertragsschluss und Lieferung
1.
1.1 Die Angebote des Lieferanten sind hinsichtlich Preis, Liefertermin und sonstigem Inhalt freibleibend. Die Zusendung von Katalogen, Preislisten und Prospekten sowie die Darstellung im Internet verpflichten den Lieferanten nicht zum Vertragsschluss.‘
1.2 Maße und Gewichtsangaben in Katalogen und Prospekten sind stets als unverbindliche Erstinformation zu betrachten. Maßgeblich sind allein die in der Auftragsbestätigung angegebenen Werte.
1.3 Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers der Ware bleiben bis zur Lieferung vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Käufer zumutbar sind.
1.3.1 Sofern der Lieferant oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Gegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.
1.3.2 Angaben des Lieferanten zu Maßen, die die Passgenauigkeit betreffen, erfolgen grundsätzlich in Hinblick auf den späteren fachgerechten Einbau des gelieferten Teils, d.h. durch eine Fachwerkstatt oder einen sonstigen Fachkundigen. Daher entsprechen auch gelieferte Universalteile, die geringfügig von den vereinbarten Maßen oder Werten abweichen, aber den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend funktionstauglich in ein Fahrzeug eingebaut werden können, den vertraglichen Vorgaben, sofern und soweit der Besteller bei Bestellung nicht ausdrücklich in Textform auf die Einhaltung bestimmter Maße als zwingenden Vertragsinhalt hinweist. Diese Abweichungen stellen daher grundsätzlich keinen Mangel der gelieferten Ware dar.
1.4 Der Lieferant behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen usw. die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne gesonderte Zustimmung des Lieferanten nicht zugänglich gemacht werden.
1.5 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Hat der Besteller an der Teillieferung kein Interesse, so kann er unter Setzung (Textform) einer Nachfrist von mindestens 14 Arbeitstagen vom Vertrag zurücktreten.
2.
2.1 Der Vertrag kommt grundsätzlich durch Bestellung (Angebot) und eine daraufhin in Textform erteilte Auftragsbestätigung des Lieferanten (Annahme) zustande.
2.2 Bestellungen und Aufträge kann der Lieferant innerhalb von 14 Tagen annehmen.
2.3 Erfolgt eine Auftragsbestätigung in Textform nicht, kommt der Vertrag durch Lieferung der bestellten Ware zustande. Ein Schweigen des Lieferanten auf die Bestellung bedeutet keine Annahme.
3.
3.1 Die Lieferung erfolgt grundsätzlich „ab Werk“.
3.1.1 Der Gefahrübergang auf den Besteller erfolgt mit Übergabe der Ware durch den Lieferanten oder dessen Erfüllungsgehilfen an den Frachtführer, Abholer oder mit Verladung der Ware auf ein Transportfahrzeug des Lieferanten, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Lieferanten oder seines Vorlieferanten, wenn dieser nach Wahl des Lieferanten unmittelbar an den Besteller liefern soll.
3.1.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Auf ausdrücklichen Wunsch (Textform) und auf Kosten des Bestellers wird der Lieferant die Ware gegen Schäden während der Zeit der Verzögerung versichern.
3.2 Die Transportkosten trägt der Besteller. Die Versandart erfolgt nach Wahl des Lieferanten, wenn nicht eine besondere Versandart ausdrücklich in Textform vereinbart ist.
3.3 Eine Transportversicherung wird durch den Lieferanten nicht abgeschlossen, außer wenn dies ausdrücklich vom Besteller gewünscht und entsprechend in Textform zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird. Die Kosten der Transportversicherung trägt der Besteller.
4.
4.1 Alle Lieferpflichten des Lieferanten stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
4.1.1 Eine entsprechende Erklärung des Vorlieferanten gilt als ausreichender Nachweis, dass der Lieferant an der Lieferung ohne Verschulden gehindert ist.
4.1.2 Ist eine Ware nicht verfügbar, behält sich der Lieferant den Rücktritt vom Vertrag vor. Er wird in diesem Fall den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich zurückerstatten.
4.2 Lieferzeiten, die in der Auftragsbestätigung genannt sind, sind grundsätzlich keine verbindlichen Liefertermine, sondern geben nur das voraussichtliche Lieferdatum an. Die Überschreitung des voraussichtlichen Lieferdatums bedeutet daher keinen Lieferverzug. Hierfür ist erst eine Mahnung mit angemessener Fristsetzung des Bestellers notwendig.
4.2.1 Ein vom Besteller gewünschter fester Liefertermin bzw. eine verbindliche Lieferfrist sind von dem Besteller bei Bestellung in Textform ausdrücklich als solche anzugeben. Anderenfalls gilt ein fester Liefertermin bei Annahme durch den Lieferanten nicht als vereinbart.
4.2.2 Kommt es über den festen Liefertermin hinaus für das Leistungsinteresse des Bestellers entscheidend auf die Rechtzeitigkeit der Leistung an, hat diese also bei Überschreiten der Lieferfrist kein Interesse mehr für ihn, teilt er dies dem Lieferanten bei Bestellung ausdrücklich in Textform mit. Anderenfalls gilt ein Fixgeschäft bei Annahme durch den Lieferanten nicht als vereinbart.
5.
5.1 Die Einhaltung der Lieferpflichten durch den Lieferanten setzt voraus, dass der Besteller alle ihm diesbezüglich obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Handelt es sich bei der Bestellung um ein nach seinen Wünschen zu fertigendes Werk, treffen ihn während des Fertigungszeitraums insbesondere Konkretisierungs- und Mitwirkungspflichten in technischen Fragen. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht oder verspätet nach, so verlängert sich die auch verbindlich vereinbarte Lieferzeit entsprechend.
5.2 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferanten liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferant wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
III. Preise und Zahlung
1.
Die Preise des Lieferanten für die Ware in Katalogen, Preislisten, Werbung, etc. sowie in der Auftragsbestätigung verstehen sich in Euro und ab Lager ausschließlich Verpackung, Versicherung und Transport. Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten werden gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Unter „Kaufpreis“ ist im Folgenden auch die Werkvergütung zu verstehen.
2.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen des Lieferanten eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Lieferung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.
3.1 Der Kaufpreis ist bei Lieferung (Kaufvertrag) bzw. Abnahme (Werkvertrag) zur Zahlung fällig. Die Abnahme erfolgt durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls, spätestens aber mit Inbetriebnahme bzw. Nutzung (Verarbeitung/Einbau etc.) des gelieferten Werkes.
3.2 Der Lieferant stellt dem Besteller eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechnung über den Kaufpreis bzw. die Werkvergütung und etwaige weitere Kosten (Transport, Verpackung, Versicherungen, etc.).
3.2 Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Lieferung und Rechnungsdatum (Zahlungsziel) vom Besteller zu zahlen. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto des Lieferanten oder in bar.
3.3 Mit Überschreiten des Zahlungsziels gerät der Besteller ohne gesonderte Mahnung in Zahlungsverzug. Während des Zahlungsverzugs werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p.a. fällig.
3.4 Wenn ausnahmsweise Schecks oder Wechsel akzeptiert werden, gilt die Zahlung erst mit deren Einlösung unter Eingang der entsprechenden Beträge als erfolgt.
4.
4.1 Zahlungen des Bestellers werden zunächst zur Abdeckung der Kosten, dann der Zinsen und mit dem Überschuss zum Ausgleich der ältesten Schuldposten aus der Geschäftsbeziehung verwendet.
4.2 Bei Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers werden alle Forderungen des Lieferanten aus der Geschäftsbeziehung sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Fälligstellung bedarf. Der Besteller ist in diesem Fall auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder angemessene Sicherheit auszuführen und anderenfalls, wenn diese nicht erfolgen, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Gegen Kaufpreis- bzw. Werkvergütungsforderungen des Lieferanten kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fälligen Gegenforderungen aufrechnen. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur möglich, soweit diese auf Ansprüchen aus dem betreffenden Kauf- oder Werkvertrag beruhen.
IV. Eigentumsvorbehalt
1.
1.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
1.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldo-Forderung des Lieferanten.
1.3 Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferant auf Aufforderung des Bestellers hin einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten.
2.
Die Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Besteller erfolgt stets für den Lieferanten. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen verarbeitet, umgebildet oder verbunden, so erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes des Liefergegenstandes zum Anschaffungspreis der anderen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Die durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt als Vorbehaltsware. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
3.
Der Besteller ist widerruflich berechtigt, den Liefergegenstand im normalen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Er tritt dem Lieferanten jedoch alle künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Käufer mit allen Nebenrechten einschließlich etwaiger Saldoforderungen – bis zur Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Dabei ist ohne Belang, ob die weiterveräußerte Ware bearbeitet worden ist oder nicht. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferanten ab, der dem von dem Lieferanten in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seinen Käufer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
4.
4.1 Der Besteller ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit seinem eigenen Lagerbestand oder dem Lagerbestand Dritter untrennbar zu vermengen mit der Folge, dass das zu Gunsten des Lieferanten vorbehaltene Alleineigentum an der Vorbehaltsware erlischt.
4.2 Bis zum vollständigen Eigentumsübergang wird der Besteller die gelieferte Ware, die er bei sich einlagert, in geeigneter Weise als Eigentum des Lieferanten kennzeichnen, um eine Aussonderung im Insolvenzfall zu ermöglichen.
4.3 Der Besteller behandelt die Ware, an der der Eigentumsvorbehalt besteht, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
5.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt.
6.
6.1 Der Besteller ist zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware an seine Käufer ermächtigt.
6.2 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Insolvenz, Vergleich, Gesamtvollstreckung) oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers vermuten lassen, ist der Lieferant berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferant nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen und die abgetretenen Forderungen verwerten.
6.3 Sofern der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, ist er auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, die Abtretung etwaigen Drittkäufern bekannt zu geben, dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen und Unterlagen auszuhändigen. Der Lieferant wird die von ihm gehaltenen Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20 % übersteigt.
7.
Verletzt der Besteller seine Pflicht zur sorgfältigen Behandlung des Eigentumsvorbehaltsgutes oder gerät er in Zahlungsverzug, kann der Lieferant die gelieferte Ware, an der der Eigentumsvorbehalt besteht, herausverlangen. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant hätte dies ausdrücklich erklärt. Nach Androhung der Verwertung mit Fristsetzung von zwei Wochen ist der Lieferant berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder sonst zu versteigern. Der Verwertungserlös wird auf den Kaufpreis angerechnet.
8.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller dies dem Lieferanten unverzüglich in Textform anzuzeigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferanten entstandenen Ausfall.
V. Sachmängelgewährleistung
1.
1.1 Sofern und soweit ein von dem Lieferanten zu vertretener Mangel der Ware vorliegt, ist er zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Nach eigener Wahl kann er eine Nachlieferung (Ersatzlieferung) oder eine Nachbesserung (Reparatur) der gelieferten Ware vornehmen.(Bleibt der erste Nachbesserungsversuch erfolglos, darf der Lieferant grundsätzlich einen zweiten Nachbesserungsversuch vornehmen) bei fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der Besteller Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten sowie Schadensersatzverlangen. Der Besteller hat das Fehlschlagen der Nacherfüllung zu beweisen.
1.2. Angaben des Lieferanten zu Maßen, die die Passgenauigkeit betreffen, erfolgen grundsätzlich in Hinblick auf den späteren fachgerechten Einbau des gelieferten Teils. Daher entsprechen Universalteile, die geringfügig von den angegebenen und/oder vereinbarten Maßen oder Werten abweichen, aber den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend funktionstauglich in ein Fahrzeug eingebaut werden können, den vertraglichen Vorgaben und stellen grundsätzlich keinen Mangel dar (vgl. Ziff. II. 1.3.2 dieser AGB).
1.2.1 Der Besteller hat zu beweisen, dass die Sache mangelhaft ist. Verschleiß bedeutet keinen Mangel, so dass den Lieferanten keinerlei Pflichten beim Auftreten von Verschleiß treffen.
1.2.2 Sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, ist die Höhe der Einbaukosten beschränkt auf die Höhe der jeweiligen Vorgaben nach der DAT-Schwacke-Liste, die anfallenden Lohnstundenkosten werden beschränkt auf einen Höchstbetrag von 40,00 € pro Arbeitsstunde. Dem Besteller ist es aber unbenommen, einen höheren Arbeitsaufwand nachzuweisen, der dann entsprechend vergütet wird; dabei ist stets der Gewinn herauszurechnen.
2.
2.1 Weist die Lieferung erkennbare Mängel auf, so ist dies dem Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Ware in Schriftform anzuzeigen. Versteckte Mängel sind dem Lieferanten innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung in Schriftform anzuzeigen.
2.1.1 Ist die Mangelfreiheit der Ware nur durch Inbetriebnahme (Probelauf, etc.) oder andere branchenübliche Testmaßnahmen festzustellen, hat der Besteller diese unverzüglich nach Lieferung in dem gebotenen Umfang durchzuführen und einen dabei entdeckten Mangel unverzüglich zu rügen. Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Undichtigkeiten der gelieferten Ware. Diese Prüfungen sollen, sofern und soweit möglich, vor dem Einbau der Ware in ein Fahrzeug bzw. vor Verbindung mit anderen Sachen erfolgen.
2.1.2 Ist der Besteller zur Prüfung der Ware fachlich nicht in der Lage, hat er auf eigene Kosten einen Sachkundigen hinzuzuziehen. Der Besteller trägt die Beweislast dafür, dass eine Untersuchung, die einen bestimmten Mangel aufzufinden geeignet ist, unmöglich ist.
2.2 Die Unversehrtheit der Verpackung hat der Besteller unmittelbar bei Anlieferung zu überprüfen und dem Lieferanten etwaige Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Die Mängel sind unverzüglich in geeigneter Form, nach Möglichkeit durch Lichtbilder, zu dokumentieren und zusätzlich auch dem noch anwesenden Frachtführer anzuzeigen. Die Dokumentation ist dem Lieferanten in Papierform oder digitalisiert zu überlassen.
2.3 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers unmittelbar an dessen Abnehmer geliefert, berührt dies die Untersuchungs- und Rügepflichten des Bestellers gemäß diesen AGB und § 377 HGB nicht. Der Besteller stellt sicher, dass die Ware dort nach kaufmännischen Maßstäben untersucht und ihm etwaige Mängel unverzüglich gemeldet werden, die er dann unverzüglich gegenüber dem Lieferanten rügt.
2.4 Unterbleibt die unverzügliche Anzeige eines Mangels, gilt die Ware als genehmigt. Der Besteller kann in diesem Fall keine Mängelgewährleistungsrechte aus dem betreffenden Mangel gegen den Lieferanten geltend machen.
3.
Die Haftung auf Schadensersatz im Rahmen der Sachmängelgewährleistung wird wie folgt übernommen:
3.1 Der Lieferant haftet dem Besteller für Schäden, die er, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht hat/haben, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit des Lieferanten, seiner gesetzlichen Vertreter und/oder seiner Erfüllungsgehilfen ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art eintretenden Schaden begrenzt. Für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz wird zwingend gehaftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
3.2 Die unter Ziff. V. 3.1 dieser AGB geregelten Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschluss gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit sowie bei dem Vorliegen einer Beschaffenheitsgarantie. Für diese wird zwingend gehaftet. Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
3.3 Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
3.4 Eine Haftung für jegliche Beratungsleistung etc., insbesondere im Hinblick auf Be- und Verarbeitung von Werkstoffen, wird nur übernommen, wenn diese vertraglich vereinbart worden ist und in Textform durch den Lieferanten erfolgt.
4.
4.1 Die Gewährleistungsansprüche von Bestellern aus Kaufvertragsrecht, die nicht zu den Rückgriffsansprüchen des Verbrauchsgüterkaufes gehören gem. §§ 478, 479 BGB, sind ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Kaufgegenstand um gebrauchte Ware handelt.
4.2 Für neue Ware beträgt die Gewährleistungsfrist in den Fällen, die nicht die Rückgriffsansprüche aus Verbrauchsgüterkauf gem. §§ 478, 479 BGB betreffen, ein Jahr.
4.3 In Fällen des Verbrauchsgüterkaufs gelten die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen für den Unternehmerrückgriff gem. §§ 478, 479 BGB, wenn nicht individualvertraglich etwas anderes vereinbart ist.
4.4 Kommt zwischen den Parteien ein Werkvertrag zustande, verjähren die Mängelgewährleistungsansprüche des Bestellers ein Jahr nach Abnahme des Werks.
4.5 Für die unter Ziff. V. 4.1-4.4 dieser AGB geregelten Haftungsbeschränkungen und den Haftungsausschluss gilt Ziff. V. 3.2 dieser AGB entsprechend.
4.6 Es obliegt allein dem Besteller, mit seinen Kunden, die Unternehmer sind, ebenfalls entsprechende Haftungsbeschränkungen zu vereinbaren, wenn er ausschließen will, diesen gegenüber durch längere Verjährungsfristen gebunden zu sein.
VI. Unternehmerrückgriff
Die folgenden Bestimmungen über den Unternehmerrückgriff gem. §§ 478, 479 BGB gelten nur für Verbrauchsgüterkäufe, d.h. für die Verkaufslieferkette, an deren Ende ein Verbraucher als Endkäufer steht. Auf Werkverträge mit dem Endkunden, der ein Verbraucher ist, sind die Bestimmungen über den Unternehmerrückgriff nicht anzuwenden.
1.
Wenn der Besteller die gelieferte, neu hergestellte Sache weiterverkauft und Endkunde der Verkaufskette ein Verbraucher ist, kann der Besteller gegenüber dem Lieferanten seine eigenen Sachmangelhaftungsansprüche ohne Fristsetzung geltend machen, wenn die Sache vom Endverkäufer als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurückgenommen oder der Kaufpreis gemindert werden musste und der Kunde des Bestellers entsprechende Ansprüche gegen den Besteller geltend macht.
2.
Der Besteller kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zu seinem Kunden zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr der Sache vom Lieferanten auf den Besteller vorhanden war. Aufwendungen sind insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Es gilt Ziff. V. 1.2 dieser AGB.
3.
Der Besteller hat im Rahmen des Unternehmerrückgriffs Anspruch auf Schadensersatz nur insoweit, wie Ziff. V. 3.1 und 3.2 dieser AGB ihn nicht ausschließen.
VII.
1.
1.1 Der Lieferant haftet dem Besteller für Schäden, die er, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht hat/haben, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit des Lieferanten, seiner gesetzlichen Vertreter und/oder seiner Erfüllungsgehilfen ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art eintretenden Schaden begrenzt. Für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz wird zwingend gehaftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
1.2 Die unter Ziff. VII 1.1 dieser AGB geregelten Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschluss gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Leben , des Körpers und/oder der Gesundheit sowie bei dem Vorliegen einer Beschaffenheitsgarantie. Für diese wird zwingend gehaftet. Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
1.3 Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
2.
Eine Haftung für jegliche Beratungsleistung etc., insbesondere im Hinblick auf Be- und Verarbeitung von Werkstoffen, wird nur übernommen, wenn diese vertraglich vereinbart worden ist und in Textform durch den Lieferanten erfolgt.
VIII. Bestellung per Internet
1.
Bestellungen können auch über das Internet erfolgen (per Online-Formular auf der Website des Lieferanten). Mit Absenden des Online-Formulars ist die Erklärung des Einverständnisses des Bestellers mit der Geltung dieser AGB verbunden.
2.
2.1 Die von dem Besteller oder einem seiner Mitarbeiter über das Online-Formular mitgeteilten personenbezogenen Daten (Anrede, Name, Anschrift, Firmenname, ggf. Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, ggf. Bankverbindung, ggf. Kreditkartennummer, Datum der Bestellung) werden ausschließlich für den Zweck verarbeitet, einen von dem Besteller mit dem Lieferanten abgeschlossenen Kauf- oder Werkvertrag durchzuführen.
2.2 Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Bestellers umfasst deren Erhebung und Speicherung durch den Lieferanten sowie ihre Übermittlung an die mit diesem vertraglich verbundenen Dritten, soweit die Erhebung, Speicherung und/oder Übermittlung für den Abschluss, die inhaltliche Ausgestaltung und die Erfüllung eines Vertrages (insbesondere der Auslieferung der bestellten Produkte) erforderlich ist.
2.3 Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten des Bestellers an Dritte für andere Zwecke, insbesondere auch für Zwecke der Beratung, Werbung und Marktforschung ist ausgeschlossen, sofern der Besteller hierzu nicht sein ausdrückliches schriftliches Einverständnis erklärt.
3.
Die von dem Lieferanten im Internet präsentierten Waren und Produkte stellen keine bindenden Angebote dar, sondern dienen nur dazu, den Besteller zur Abgabe eines bindenden Angebotes auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen zu motivieren. Um ein bindendes Angebot abgeben zu können, muss der ausführende Mitarbeiter des Bestellers bzw. der Besteller selbst:
– Seine vollständigen Personendaten gemäß Online-Formular angegeben haben;
– Volljährig sein
– Mit wirksamer Bevollmächtigung des Bestellers als dessen Stellvertreter handeln;
– Den Firmennamen und die Adresse des Bestellers richtig und vollständig angegeben haben.
3.2 Mit der Abgabe eines bindenden Angebotes versichert der Besteller ausdrücklich, dass er diese Voraussetzungen erfüllt. Mit Klicken des Buttons „Bestellung Abschicken“ gibt der Käufer ein bindendes Angebot für den Vertragsabschluss gegenüber dem Lieferanten ab. Der Zugang der Bestellung wird dem Käufer unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigt. Dies bedeutet keine Annahme des Angebots.
3.3 Der Besteller erhält unverzüglich eine Bestellbestätigung per E-Mail; diese stellt noch keine Annahme seines Angebotes dar. Die Annahmeerklärung des Lieferanten erfolgt sodann ggf. innerhalb der üblichen Bearbeitungszeit per E-Mail, auf dem Postweg oder durch Lieferung.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
Wenn ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts (im Folgenden: „Schutzrechte“) durch vom Lieferanten an den Besteller gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller wie folgt:
1.
Der Lieferant wird nach eigener Wahl und auf eigene Rechnung entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt austauschen. Ist dem Lieferanten dies nicht wirtschaftlich vertretbar möglich, wird der Lieferant das Produkt gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurücknehmen.
2.
Diese Verpflichtungen bestehen nur, wenn der Besteller den Lieferanten über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehält. Beendet der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungsbeendigung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
3.
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
4.
Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, sofern und soweit die Schutzrechtsverletzung durch seine bestimmten Vorgaben, durch eine von dem Lieferanten nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wurde, dass das Produkt vom Besteller verändert und/oder zusammen mit Produkten eingesetzt wurde, die nicht von dem Lieferanten geliefert wurden.
5.
Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferanten sind ausgeschlossen.
X. Ausfuhrkontrollbestimmungen
1.
Bei der Ausfuhr der Waren sind vom Besteller die jeweils gültigen Ausfuhr- und Kontrollbestimmungen zu beachten. Es obliegt ausschließlich dem Besteller, zu beurteilen, ob ein Produkt einer Ausfuhrgenehmigung bedarf und die Ausfuhr bestimmten Kontrollbestimmungen unterliegt. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig vom Besteller auf eigene Verantwortung einzuholen und dem Lieferanten unaufgefordert vorzulegen.
2.
Anderenfalls ist der Lieferant zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In jedem Fall entfällt eine Schadensersatzpflicht des Lieferanten. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen solche Bestimmungen stellt der Besteller den Lieferanten von etwaigen Ansprüchen Dritter, gleich welcher Art, frei. Dies gilt auch für alle notwendigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Rechte des Lieferanten entstehen.
XI. Schlussbestimmungen
1.
Der Besteller stimmt zu, dass sämtliche auf ihn bezogenen Daten mit Hilfe der Datenverarbeitung des Lieferanten verarbeitet und gespeichert werden. Es gilt Ziff. VIII. 2. dieser AGB.
2.
Textform erforderlich, sofern und soweit für die betreffende Erklärung in diesen AGB keine andere Form vorgeschrieben ist.
3.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
4.
4.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Lieferanten in Aachen.
4.2 Aachen ist Gerichtsstand, wenn der Besteller Kaufmann i.S.d. HGB ist. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechseln oder Schecks. Der Lieferant ist daneben berechtigt, auch ein anderes zuständiges Gericht in oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anzurufen, insbesondere dann, wenn der Besteller seinen Geschäftssitz im Ausland hat.
Die Unwirksamkeit und Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen und Vereinbarungen mit dem Besteller berührt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Dies gilt auch für eine Regelungslücke in diesen AGB, die entsprechend von den Vertragsparteien zu schließen ist.